Die Friedhofsverwaltung teilt mit:

Die jährlich Prüfung der Grabmale auf Standfestigkeit wird nach dem Ende der Frostperiode durchgeführt. Die Prüfung ist von der Gartenbauberufsgenossenschaft vorgeschrieben und dient der Feststellung nicht mehr richtig verankerter Grabsteine. Diese Prüfung dient der Sicherheit aller. Sie wird durchgeführt, um uns alle vor Unfällen durch umstürzende Grabsteine zu schützen. Bitte haben Sie Verständnis dafür!

Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die jeweilige Grabstelle und wird im Falle eines Schadens zur Verantwortung gezogen. 

Der Termin der Prüfung wird kurzfristig in den Schaukästen an der Kirchtreppe, an der Kirche und am Pfarrhaus bekannt gegen. Wer Interesse hat, kann gern daran teilnehmen.


Kirchliche Trauerfeiern in der Kirche ab sofort im Ausnahmefall möglich

Der Sohlander Kirchenvorstand hat beschlossen, ab sofort Trauerfeiern unter bestimmten Bedingungen auch in der Kirche zu erlauben. Dies gilt sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen.
Bisher waren diese ausschließlich in der Trauerhalle möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine christliche Trauerfeier (evangelisch, katholisch, freikirchlich, unter Leitung eines Geistlichen) handelt, dass um die Nutzung der Kirche ausdrücklich angefragt wird, dass an Trauergästen mehr als 80 Personen zu erwarten sind und es die Umstände (wie Veranstaltungsplan der Gemeinde, Personal, evtl. Bauarbeiten) zulassen.
Es besteht somit kein Rechtsanspruch. Über die Nutzung der Kirche im Bestattungsfall wird im Einzelnen entschieden. Sie soll die Ausnahme bleiben, da die Trauerhalle für die meisten Fälle ausreichend ist. Die Ausgestaltung der Feier in der Kirche hat der Würde des Gotteshauses zu entsprechen.
Pfarrer Toralf Walz


Reihengrabstätten

Seit dem 01.01.2005 gibt es eine neue Grabform auf unserem Friedhof. Es handelt sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für eine Urnen- oder Sargbestattung. Damit wurde eine Alternative zur Urnengemeinschaftsanlage geschaffen, in der nur Urnenbestattungen möglich sind.

Die Ruhezeit für Urnen- und Sargbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Gebühr von 3.512,00 Euro enthält die Nutzungsgebühr, die Friedhofsunterhaltungsgebühr, die gärtnerische Pflege für 20 Jahre sowie eine Einfassung und eine Schriftplatte mit Schriftzug. Diese Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht verlängert werden.

Gemeinschaftsgräber für Sarg- und Urnenbestattungen
und ihre Rechtsverhältnisse:

  • Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnen- oder Sargstattungen mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit. 
  • Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodendeckenden Bepflanzung, einer Einfassung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.
  • Die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.
  • Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl. § 28, Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere Beisetzung (z.Bsp. des Ehepartners) ausgeschlossen.
  • Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessungen, Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber gemäß § 28, Abs. 1, 2, und 6 sowie 16 der Friedhofsordnung.
  • Umbettungen aus Gemeinschaftsgräbern sind ausgeschlossen

Unkrautbekämpfung

Es ist laut Friedhofsordnung § 21 Abs. 6f nicht gestattet, Unkrautbekämpfungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Kochsalz zur Unkrautbekämpfung auf dem Friedhof zu verwenden.

Für Schäden an der Grabbepflanzung fremder Gräber wird jeder, der Salz verwendet, zur Verantwortung gezogen.